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200 2025 848

Aide sociale - budget d\x27aide sociale de septembre 2024; réduction du montant de l\x27aide matérielle

Bern VerwG · 2026-03-25 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als … bei der C.________ AG in … mit einem Pensum von 100 % tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1 Ziff. 1 und S. 8 Ziff. 5.4), meldete sich im April 2025 unter Hinweis auf eine seit frühstem Kindesalter bestehende Visusverminderung bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB holte Arztberichte bei den behandelnden Ärzten ein und stellte mit Vorbescheid vom 29. September 2025 aufgrund eines fehlenden invalidi- sierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 22). Mit Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23) entschied sie dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2026 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Bezugnahme auf die mit Beschwerdeantwort eingereichte Stel- lungnahme vom 9. Januar 2026 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine ergänzende Stellungnahme und beantragte bei Abweisung der Be- schwerde die Schadloshaltung von Verfahrenskosten und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 848

- 3 -

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtene Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23) ungenügend begründet sei (Beschwerde S. 3 Ziff. II/2). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Aus der Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23) geht klar hervor, dass die Verwaltung gestützt auf ihre Abklärungen, d.h. die einge- holten medizinischen Akten, von einem fehlenden invalidisierenden Ge- sundheitsschaden ausgegangen ist und deshalb den Anspruch auf Leis- tungen der IV verneint hat. Damit ist die Verfügung genügend begründet. Ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt war, ist hingegen im Rah- men der materiellen Anspruchsprüfung zu klären (vgl. E. 3 hiernach) und keine Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

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- 5 - werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1.1 Im Bericht vom 10. März 2025 (act. II 12) nannte die behandelnde Augenärztin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Ophthalmologie, die Diagnosen einer Myopie, eines Astigmatismus und einer Atrophie des Ner- vus opticus links mit unklarer Ätiologie und einer damit seit frühstem Klein- kindesalter geklagten einhergehenden Visusverminderung.

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- 6 - Diese Diagnosen bestätigte sie mit Bericht vom 12. August 2025 (act. II 15 S. 5 Ziff. 2.5). Sie führte weiter aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und auch die Fahreignung nicht eingeschränkt werde (S. 3 Ziff. 1.3 und S. 7 Ziff. 3.6). 4.1.2 Mit Bericht vom 1. September 2025 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. E.________, praktischer Arzt, eine Augenblindheit links seit Ge- burt (act. II 20 S. 4 f. Ziff. 2) und stellte eine schlechte Prognose in Bezug auf die Eingliederung und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 4.3, S. 4 Ziff 1.3 und S. 5 Ziff. 2.7). Eben- falls attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 16. Au- gust 2023, vom 9. bis 19. Januar 2024, vom 26. Juli bis 2. August 2024 und vom 27. April bis 9. Mai 2025 (S. 3 Ziff. 1.3). 4.1.3 Im RAD-Bericht vom 9. Januar 2026 (in den Gerichtsakten) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass gestützt auf die vorliegenden Angaben eine "funktionelle Einäugigkeit" bzw. eine "gröbere einseitige Sehschädigung" bestehe. Je früher im Leben die einseitige Blindheit auftrete, desto besser könne sich die betroffene Person daran gewöhnen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei weder aktuell noch retrospektiv eingeschränkt, da die funktionelle Einäu- gigkeit bereits seit frühem Kleinkindesalter bestehe und es dem Beschwer- deführer trotz dieser Einschränkung möglich gewesen sei, verschiedene Berufe auszuüben. Eine Verschlechterung sei nicht objektivierbar. Als an- gepasste Tätigkeit könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … angesehen werden. 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

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- 7 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-

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- 8 - sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.3 4.3.1 Der RAD-Bericht vom 9. Januar 2026 von Dr. med. F.________ (in den Gerichtsakten) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Recht- sprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und überzeugt. Dr. med. F.________ hat sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen einlässlich auseinandergesetzt und die Feststellungen sind unter Einbezug sämtlicher Vorakten getroffen worden. Der Arztbericht überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit des Arztbe- richts sprächen, liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 4.3.2 Die behandelnde Augenärztin Dr. med. D.________ führt in ihrem Bericht vom 12. August 2025 aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 15 S. 3). Ihre Auffassung deckt sich folglich mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ und begründet keine auch nur ge- ringen Zweifel an dessen Arztbericht vom 9. Januar 2026 (in den Gerichts- akten). Der Hausarzt Dr. med. E.________ attestiert mit Arztbericht vom 1. Sep- tember 2025 lediglich eine während jeweils ein paar Tagen andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2023 bis 2025 (act. II 20 S. 3 Ziff. 1.3) und damit keine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit ohne we- sentlichen Unterbruch. Inwiefern jede potenzielle angepasste Tätigkeit ein Problem sei (act. II 20 S. 4 Ziff. 1.3), erschliesst sich nicht, hat der Be- schwerdeführer doch unbestrittenermassen trotz der vorbestehenden Seh- problematik während 20 Jahren bereits diverse Berufe ausgeübt (…, …, …, … [act. II 2 S. 2]) und war – zumindest in der letzten Anstellung – mit einem Pensum von 100 % tätig (act. II 11 und 1 S. 8). Weder Dr. med.

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- 9 - D.________ noch Dr. med. E.________ haben sodann eine Änderung die- ses seit Geburt (act. II 20 S. 4 f. Ziff. 2) bzw. seit Kleinkindalter (act. II 12 und 15 S. 4 Ziff. 2.1) bestehenden Gesundheitsschadens erwähnt. Dr. med. E.________ vermag damit nicht darzulegen, weshalb trotzt vorheriger jahrzehntelanger Arbeitstätigkeit nunmehr keine Arbeitsfähigkeit mehr be- stehen solle. Die Ausführungen des behandelnden Hausarztes rufen dem- zufolge keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD hervor. 4.3.3 Zusammenfassend ist gestützt auf den beweiskräftigen RAD-Bericht vom 9. Januar 2026 von Dr. med. F.________ (in den Gerichtsakten) kein invalidisierender Gesundheitsschaden erstellt. Vielmehr geht daraus her- vor, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt und es bedarf keiner weiteren Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2 des Beschwerde- führers [Beschwerde S. 2 Ziff. I/2]). 5. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis die Frage der versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen, besteht die Sehproblematik doch seit Geburt resp. frühster Kindheit (act. II 20 S. 4 f. Ziff. 2 resp. 12 und 15 S. 4 Ziff. 2.1) und damit bereits vor Einreise in die Schweiz im August 2021 (act. II 8). Die Beschwerde ist offensichtlich abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

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- 10 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 6.1.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerde- führer als unterliegende Partei und wäre entsprechend dem Unterlieger- prinzip grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat die Beschwerdegegne- rin erst im Beschwerdeverfahren weitere Abklärungen getätigt, indem sie die medizinischen Unterlagen erstmals dem RAD vorgelegt hat. Damit gibt sie implizit zu verstehen, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Der Beschwerdegegnerin wäre es bei gehöriger Sorgfalt ohne weite- res zumutbar gewesen, dem RAD die medizinischen Unterlagen bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vorzulegen. Insofern hat sie neue Beweismittel erst verspätet vorgebracht, was zu unnötigem Aufwand ge- führt hat. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin selbst von einem Fehlverhalten ausgeht und unnötigen Aufwand verursacht hat, handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, die eine vom Unterliegerprinzip ab- weichende Verlegung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat folglich die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen gerechtfertigt erscheint (Art. 61 Ingress i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Partei kann insbesondere dann zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sich die unterliegende Partei zufolge eines rechtswidrigen Verhaltens der Gegenpartei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte (RKUV 1989 K 819 S. 332 E. 3). Dies gilt auch, wenn eine

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- 11 - unzureichende Sachverhaltsabklärung der Verwaltung für die versicherte Person hinreichenden Anlass bildete, beim kantonalen Gericht Beschwerde zu führen (SVR 1996 IV Nr. 93 S. 281 E. 4c). Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerde- führer in guten Treuen ein Beschwerdeverfahren anstrengen, um – auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin – die Wahrung des Untersuchungs- grundsatzes sicherzustellen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde- gegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 10. März 2026 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote ist die Par- teientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'860.15 (Honorar Fr. 2'612.65, Auslagen Fr. 33.20, Mehrwertsteuer [MWST] Fr. 214.30) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'860.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 848 - 12 -
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 848 ACT/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 848

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als … bei der C.________ AG in … mit einem Pensum von 100 % tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1 Ziff. 1 und S. 8 Ziff. 5.4), meldete sich im April 2025 unter Hinweis auf eine seit frühstem Kindesalter bestehende Visusverminderung bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB holte Arztberichte bei den behandelnden Ärzten ein und stellte mit Vorbescheid vom 29. September 2025 aufgrund eines fehlenden invalidi- sierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 22). Mit Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23) entschied sie dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2026 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Bezugnahme auf die mit Beschwerdeantwort eingereichte Stel- lungnahme vom 9. Januar 2026 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine ergänzende Stellungnahme und beantragte bei Abweisung der Be- schwerde die Schadloshaltung von Verfahrenskosten und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 848

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2026, IV 200 2025 848

- 4 - 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtene Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23) ungenügend begründet sei (Beschwerde S. 3 Ziff. II/2). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Aus der Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 23) geht klar hervor, dass die Verwaltung gestützt auf ihre Abklärungen, d.h. die einge- holten medizinischen Akten, von einem fehlenden invalidisierenden Ge- sundheitsschaden ausgegangen ist und deshalb den Anspruch auf Leis- tungen der IV verneint hat. Damit ist die Verfügung genügend begründet. Ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt war, ist hingegen im Rah- men der materiellen Anspruchsprüfung zu klären (vgl. E. 3 hiernach) und keine Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

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- 5 - werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1.1 Im Bericht vom 10. März 2025 (act. II 12) nannte die behandelnde Augenärztin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Ophthalmologie, die Diagnosen einer Myopie, eines Astigmatismus und einer Atrophie des Ner- vus opticus links mit unklarer Ätiologie und einer damit seit frühstem Klein- kindesalter geklagten einhergehenden Visusverminderung.

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- 6 - Diese Diagnosen bestätigte sie mit Bericht vom 12. August 2025 (act. II 15 S. 5 Ziff. 2.5). Sie führte weiter aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und auch die Fahreignung nicht eingeschränkt werde (S. 3 Ziff. 1.3 und S. 7 Ziff. 3.6). 4.1.2 Mit Bericht vom 1. September 2025 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. E.________, praktischer Arzt, eine Augenblindheit links seit Ge- burt (act. II 20 S. 4 f. Ziff. 2) und stellte eine schlechte Prognose in Bezug auf die Eingliederung und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit (S. 7 Ziff. 4.3, S. 4 Ziff 1.3 und S. 5 Ziff. 2.7). Eben- falls attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 16. Au- gust 2023, vom 9. bis 19. Januar 2024, vom 26. Juli bis 2. August 2024 und vom 27. April bis 9. Mai 2025 (S. 3 Ziff. 1.3). 4.1.3 Im RAD-Bericht vom 9. Januar 2026 (in den Gerichtsakten) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, dass gestützt auf die vorliegenden Angaben eine "funktionelle Einäugigkeit" bzw. eine "gröbere einseitige Sehschädigung" bestehe. Je früher im Leben die einseitige Blindheit auftrete, desto besser könne sich die betroffene Person daran gewöhnen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei weder aktuell noch retrospektiv eingeschränkt, da die funktionelle Einäu- gigkeit bereits seit frühem Kleinkindesalter bestehe und es dem Beschwer- deführer trotz dieser Einschränkung möglich gewesen sei, verschiedene Berufe auszuüben. Eine Verschlechterung sei nicht objektivierbar. Als an- gepasste Tätigkeit könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … angesehen werden. 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

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- 7 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-

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- 8 - sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.3 4.3.1 Der RAD-Bericht vom 9. Januar 2026 von Dr. med. F.________ (in den Gerichtsakten) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Recht- sprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und überzeugt. Dr. med. F.________ hat sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen einlässlich auseinandergesetzt und die Feststellungen sind unter Einbezug sämtlicher Vorakten getroffen worden. Der Arztbericht überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit des Arztbe- richts sprächen, liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 4.3.2 Die behandelnde Augenärztin Dr. med. D.________ führt in ihrem Bericht vom 12. August 2025 aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 15 S. 3). Ihre Auffassung deckt sich folglich mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ und begründet keine auch nur ge- ringen Zweifel an dessen Arztbericht vom 9. Januar 2026 (in den Gerichts- akten). Der Hausarzt Dr. med. E.________ attestiert mit Arztbericht vom 1. Sep- tember 2025 lediglich eine während jeweils ein paar Tagen andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2023 bis 2025 (act. II 20 S. 3 Ziff. 1.3) und damit keine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit ohne we- sentlichen Unterbruch. Inwiefern jede potenzielle angepasste Tätigkeit ein Problem sei (act. II 20 S. 4 Ziff. 1.3), erschliesst sich nicht, hat der Be- schwerdeführer doch unbestrittenermassen trotz der vorbestehenden Seh- problematik während 20 Jahren bereits diverse Berufe ausgeübt (…, …, …, … [act. II 2 S. 2]) und war – zumindest in der letzten Anstellung – mit einem Pensum von 100 % tätig (act. II 11 und 1 S. 8). Weder Dr. med.

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- 9 - D.________ noch Dr. med. E.________ haben sodann eine Änderung die- ses seit Geburt (act. II 20 S. 4 f. Ziff. 2) bzw. seit Kleinkindalter (act. II 12 und 15 S. 4 Ziff. 2.1) bestehenden Gesundheitsschadens erwähnt. Dr. med. E.________ vermag damit nicht darzulegen, weshalb trotzt vorheriger jahrzehntelanger Arbeitstätigkeit nunmehr keine Arbeitsfähigkeit mehr be- stehen solle. Die Ausführungen des behandelnden Hausarztes rufen dem- zufolge keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD hervor. 4.3.3 Zusammenfassend ist gestützt auf den beweiskräftigen RAD-Bericht vom 9. Januar 2026 von Dr. med. F.________ (in den Gerichtsakten) kein invalidisierender Gesundheitsschaden erstellt. Vielmehr geht daraus her- vor, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt und es bedarf keiner weiteren Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2 des Beschwerde- führers [Beschwerde S. 2 Ziff. I/2]). 5. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis die Frage der versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen, besteht die Sehproblematik doch seit Geburt resp. frühster Kindheit (act. II 20 S. 4 f. Ziff. 2 resp. 12 und 15 S. 4 Ziff. 2.1) und damit bereits vor Einreise in die Schweiz im August 2021 (act. II 8). Die Beschwerde ist offensichtlich abzuweisen. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

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- 10 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.1.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerde- führer als unterliegende Partei und wäre entsprechend dem Unterlieger- prinzip grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat die Beschwerdegegne- rin erst im Beschwerdeverfahren weitere Abklärungen getätigt, indem sie die medizinischen Unterlagen erstmals dem RAD vorgelegt hat. Damit gibt sie implizit zu verstehen, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Der Beschwerdegegnerin wäre es bei gehöriger Sorgfalt ohne weite- res zumutbar gewesen, dem RAD die medizinischen Unterlagen bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vorzulegen. Insofern hat sie neue Beweismittel erst verspätet vorgebracht, was zu unnötigem Aufwand ge- führt hat. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin selbst von einem Fehlverhalten ausgeht und unnötigen Aufwand verursacht hat, handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, die eine vom Unterliegerprinzip ab- weichende Verlegung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat folglich die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen gerechtfertigt erscheint (Art. 61 Ingress i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Partei kann insbesondere dann zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sich die unterliegende Partei zufolge eines rechtswidrigen Verhaltens der Gegenpartei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte (RKUV 1989 K 819 S. 332 E. 3). Dies gilt auch, wenn eine

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- 11 - unzureichende Sachverhaltsabklärung der Verwaltung für die versicherte Person hinreichenden Anlass bildete, beim kantonalen Gericht Beschwerde zu führen (SVR 1996 IV Nr. 93 S. 281 E. 4c). Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerde- führer in guten Treuen ein Beschwerdeverfahren anstrengen, um – auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin – die Wahrung des Untersuchungs- grundsatzes sicherzustellen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde- gegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 10. März 2026 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote ist die Par- teientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'860.15 (Honorar Fr. 2'612.65, Auslagen Fr. 33.20, Mehrwertsteuer [MWST] Fr. 214.30) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'860.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

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- 12 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.